Anträge & Meldungen

Für begründete Ausnahmen kann die PBK Gerüstbau gemäss GAV Art. 13, Abs. 6 eine Unterschreitung des Mindestlohns oder eine Anstellung im Stundenlohn genehmigen. Diese Sonderfälle müssen vorgängig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden schriftlich vereinbart und der PBK Gerüstbau zur Genehmigung eingereicht werden.

Sonderfälle sind zum Beispiel:
a) körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmer;
b) Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben;
c) Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer insgesamt nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
d) Lehrabgänger für die Dauer von längstens 2 Jahren.

Onlineformular «Antrag Lohn in Sonderfällen»

Die PBK Gerüstbau kann gemäss GAV Art. 13, Abs. 6 in begründeten Ausnahmefällen den verpflichtenden Lohnklassenwechsel von der Lohnklasse C (Gerüstbaumitarbeiter) in die Lohnklasse B2 (Gerüstmonteur) genehmigen.

Verantwortliche Person

Angaben zum betroffenen Arbeitnehmenden

Anstellungsdauer*